Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Oktober 2018
Diese Bedingungen gelten, wenn die Parteien keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1. Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Uns erteile Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Erfolgt innerhalb von 3 Tagen ab Verkaufsdatum keine firmenmäßige Gegenzeichnung zu unserer Auftragsbestätigung durch den Käufer, gilt unser Verkaufsvertrag als akzeptiert.
2. Preise:
Unsere vereinbarten Preise gelten gemäß den letztgültigen Incoterms, exkl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Zoll, Versicherung etc.
3. Lieferung und Lieferzeit:
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten.
Angaben zur Lieferzeit sind annähernd. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtung.
Unabhängig davon, ob die Waren frei Haus geliefert werden, gilt die Lieferung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der vereinbarten Lieferzeit vom Werk oder Lager des Verkäufers an die vereinbarte Lieferadresse abgesendet wurde.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.
Wird durch den Käufer eine Lieferverzögerung verschuldet, so dass die vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt werde können, haben wir das Recht die Lieferzeit um ein erforderliches Maß zu verlängern. Wenn die Verzögerung wesentlich ist, haben wir das Recht, von der Vereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten und können vom Käufer Stornierungskosten und Ersatz für entgangene Gewinne verlangen.
4. Höhere Gewalt „Force majeure“:
Behinderungen bei der Ausführung und/oder bei der Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Konflikte auf dem Arbeitsmarkt oder alle anderen Umstände, auf die der Vertragspartner keinen Einfluss hat, wie Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfangreiche militärische Einberufung, Requisition, Beschlagnahme, Währungsrestriktionen, Aufruhr, Transportmittel- oder Rohstoffknappheit, Einschränkungen und Fehler bei der Energieversorgung und Verspätungen bei Lieferungen durch Zulieferer auf Grund eine oder angegebenen Gründe) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer einen Schadenersatzanspruch zusteht.
Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Derjenige Vertragspartner, der einen der genannten Befreiungsgründe geltend machen möchte, muss den anderen Vertragspartner ohne Aufschub schriftlich über das Vorkommnis und dessen Ende unterrichten.
5. Reklamationen:
Beschädigte oder fehlerhafte Lieferungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach der Lieferung reklamiert werden.
Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, vorhandene Normen (z.B. EN, DIN, ÖNORM usw.) Die Kosten allfälliger Untersuchungen, Analyse etc. trägt der Käufer.
Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, dass wir uns vom Mangel überzeugen können, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Wird ein Mangel von uns anerkannt, so bleibt es uns überlassen, die Ware zum verrechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die im Vertrag spezifizierte Menge um bis zu 5% zu über- oder unterschreiten.
6. Haftunsgbeschränkungen:
Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen/Lieferausfällen), entgangene Gewinn und reine Vermögensschäden.
Wir haften auch nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit, sofern nicht Personenschäden infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eine Menschen Gegenstand der an uns herangetragenen Ansprüche sind.
Unsere Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung, darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Auftragswert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war.
7. Zahlungsbedingungen:
Kommen vom Verkäufer vor der Lieferung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auf, hat der Verkäufer das Recht, von der Vereinbarung zurückzutreten, falls der Käufer die Waren nicht Akkreditiv oder im Voraus bezahlt oder unverzüglich sicherstellt, dass er zahlungsfähig ist und dies vom Verkäufer anerkannt wird.
Der Rechnungsbetrag ist gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Sofern nichts vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten.
Die Inanspruchnahme von vereinbarten Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen; dies gilt auch in Bezug auf andere Rechnungen.
Scheck und Wechsel bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
Der Kreditzins wird ab Lieferdatum gerechnet.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet.
Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen.
Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.
8. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung bleiben die gelieferten Waren, auch in verarbeiteten Zustand, unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt verlängert sich auch im Fall einer Weiterveräußerung der bereits verarbeiteten Ware. Bei Zahlungsverzug sind wir als Verkäufer berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen.
Sollte die Ware bereits mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt worden sein, erhalten wir das Miteigentum an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischen Ware.
9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungs- und Kollisionsnormen EVÜ, IPRG). Ausdrücklich festgehalten wird, dass das UN-Kaufrecht (SISG) keine Anwendung auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet.
Erfüllungsort und Ort der Zahlung ist, soferne nichts anderes vereinbart wird, Klagenfurt. Für sämtliche, sich aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des in Klagenfurt sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart.